Auszug aus der Waffengesetzverordnung über die Anerkennung von Lehrgängen zur Waffensachkunde

 

(2) Die staatliche Anerkennung von Lehrgängen zur Vermittlung der Sachkunde im Umgang

mit Waffen und Munition erfolgt durch die zuständige Behörde; sie gilt für den

gesamten Geltungsbereich des Waffengesetzes.

(3) Lehrgänge dürfen nur anerkannt werden, wenn in einem theoretischen Teil die in §

1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Kenntnisse und in einem praktischen Teil

ausreichende Fertigkeiten in der Handhabung von Waffen und im Schießen mit

Schusswaffen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 3 vermittelt werden; § 1 Abs. 2 bleibt

unberührt. Außerdem dürfen Lehrgänge nur anerkannt werden, wenn

1. der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit und persönliche

Eignung für die Durchführung des Lehrgangs besitzt,

2. die fachliche Leitung des Lehrgangs und die von dem Lehrgangsträger

beauftragten Lehrkräfte die ordnungsgemäße Durchführung der Ausbildung

gewährleisten,

3. die Dauer des Lehrgangs eine ordnungsgemäße Vermittlung der erforderlichen

Kenntnisse und Fertigkeiten gewährleistet und

4. der Antragsteller mit den erforderlichen Lehrmitteln ausgestattet ist und

über einen geeigneten Unterrichtsraum verfügt.

(4) Der Lehrgang ist mit einer theoretischen und einer praktischen Prüfung

abzuschließen. Sie ist vor einem Prüfungsausschuss abzulegen, der von dem

Lehrgangsträger gebildet wird. Im Übrigen gilt § 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass

der Lehrgangsträger verpflichtet ist,

1. die Durchführung der Prüfung und die Namen der Prüfungsteilnehmer der für

den Ort der Lehrgangsveranstaltung zuständigen Behörde zwei Wochen vor dem

Tag der Prüfung anzuzeigen und

2. einem Vertreter der Behörde die Teilnahme an der Prüfung zu gestatten. Im

Falle seiner Teilnahme hat der Vertreter der Behörde die Stellung eines

weiteren Beisitzers im Prüfungsausschuss; bei Stimmengleichheit gibt die

Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

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